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VG Berlin, 19.05.2011 - 1 K 259.10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Ersatzvornahme bei unterbliebener Beseitigung von Eis und Schnee
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Haftung der Winterdienstfirma für unzureichende Reinigung; Ersatzvornahme; Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- berlin.de (Pressemitteilung)
Winterdienst haftet für Kosten nach unzureichender Reinigung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Unzureichender Winterdienst
- hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)
Urteil VG Berlin: Winterdienst haftet für Kosten nach unzureichender Reinigung
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Winterdienst: Wer nicht ordnungsgemäß räumt, zahlt die Kosten der Ersatzvornahme
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Winterdienst haftet für Kosten nach unzureichender Reinigung - Verauslagte Kosten für Ersatzvornahme könnten in voller Höhe vom Winterdienst gefordert werden
Verfahrensgang
- VG Berlin, 19.05.2011 - 1 K 259.10
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2014 - 9 N 75.11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Berlin, 28.10.1999 - 2 N 9.99
Inanspruchnahme für die Kosten einer im Wege des unmittelbaren Zwangs …
Auszug aus VG Berlin, 19.05.2011 - 1 K 259.10
Weitere Voraussetzung für den Sofortvollzug nach § 6 Abs. 2 VwVG ist, dass ein sofortiges Eingreifen notwendig sein muss, d.h. es muss die überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Zweck der Maßnahme auf normalem Weg, d.h. durch Erlass eines Verwaltungsaktes mit sofortiger Vollziehbarkeit nicht erreicht werden könnte (vgl. OVG Berlin DVBl 1980, 1053 und NVwZ-RR 2000, 649). - OVG Berlin, 25.08.1989 - 2 B 4.88
Auszug aus VG Berlin, 19.05.2011 - 1 K 259.10
27 Der Ordnungspflichtige ist grundsätzlich zur Erstattung desjenigen Betrages verpflichtet, den der zur Durchführung einer Ersatzvornahme ordnungsgemäß ausgewählte Unternehmer der Behörde in Rechnung gestellt hat, sofern keine groben Fehlgriffe in der Preiskalkulation erkennbar sind oder überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind; überflüssig sind Maßnahmen der Ersatzvornahme nur dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung des der Behörde zustehenden weiten Ermessensspielraums nicht mehr zur Erfüllung der Grundverfügung angesehen werden können (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1989 - 2 B 4.88 - ). - OVG Berlin, 03.10.1980 - 2 B 4.79
Auszug aus VG Berlin, 19.05.2011 - 1 K 259.10
Weitere Voraussetzung für den Sofortvollzug nach § 6 Abs. 2 VwVG ist, dass ein sofortiges Eingreifen notwendig sein muss, d.h. es muss die überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Zweck der Maßnahme auf normalem Weg, d.h. durch Erlass eines Verwaltungsaktes mit sofortiger Vollziehbarkeit nicht erreicht werden könnte (vgl. OVG Berlin DVBl 1980, 1053 und NVwZ-RR 2000, 649).